Digitaler Tachograph
Gesetze/Verordnungen
Der Unternehmer hat laut Fahrpersonalverordnung (FPersV) §2 (5) sicherzustellen, dass
§2 (4) FPersV
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat der Unternehmer durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und bei ihm gespeichert werden.
§2 (6) FPersV
Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeuges die relevanten Daten aus dem Massenspeicher
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spätestens alle 3 Monate (92 Tage) die Daten aus dem Massenspeicher des EG-Kontrollgerätes auszulesen sind,
spätestens alle 28 Tage die Daten der Fahrerkarte auszulesen sind,
zwei Jahre Aufbewahrungsfrist einzuhalten sind,
von allen gespeicherten Daten Sicherheitskopien zu erstellen und auf einen gesonderten Datenträger zu speichern sind,
durch Auswertung der Daten die Einhaltung der Sozialvorschriften zu gewährleisten sind,
auf Verlangen den Kontrollbehörden die gespeicherten Daten verfügbar zu machen sind.
§2 (4) FPersV
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat der Unternehmer durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und bei ihm gespeichert werden.
Fahrzeug mittels Unternehmenskarte zuordnen, bevor der Fahrer das Mietfahrzeug lenkt
vor Abgabe des Mietfahrzeugs den Download des Massenspeichers mittels Unternehmenskarte + Key durchführen
Unternehmen Abmelden vom Fahrzeug
§2 (6) FPersV
Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeuges die relevanten Daten aus dem Massenspeicher
auf dessen Verlangen sowie
nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen
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